Am 24. Juni 2026 wurde die Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung veröffentlicht und tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist bis zum 30. September 2027 befristet.
Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber im In- und Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Unternehmen innerhalb Deutschlands verleihen. Damit erfasst die Verordnung sämtliche Verleiher, die Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung bei Dritten einsetzen.
Die Verordnung sieht eine stufenweise Anhebung der Lohnuntergrenze vor. Das Mindeststundenentgelt beträgt
- ab dem 1. Juli 2026 zunächst 14,96 Euro,
- zum 1. September 2026 15,33 Euro
- und zum 1. April 2027 auf 15,87 Euro pro Stunde.
Darüber hinaus wird geregelt, dass der Anspruch auf das jeweilige Mindeststundenentgelt spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig wird. Ausnahmen bestehen für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeitflexibilisierung und ein entsprechendes Arbeitszeitkonto vorhanden sind.
Die Verordnung basiert auf einem gemeinsamen Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche und dient der bundeseinheitlichen Festlegung von Mindestentgelten für Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung.
Sie finden die Verordnung hier: regelungstext-3
