Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, neben der Ausweitung der Strompreiskompensation den sogenannten Industriestrompreis für die Jahre 2026 bis 2028 einzuführen, um die energieintensive Industrie angesichts weiterhin hoher Strompreise gezielt zu entlasten und zugleich Investitionen in die Transformation zu unterstützen. Das Instrument ergänzt die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Energiepreisentlastung, insbesondere die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Mrd. Euro.

Angefügt finden Sie die „Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“. Das Antragsverfahren wird erstmalig Anfang 2027 rückwirkend für das Gesamtjahr 2026 starten. Die Vollzugsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wird alle für das Antragsverfahren erforderlichen Informationen rechtzeitig vor dem Beginn des Antragverfahrens auf ihrer Homepage bereitstellen. Erste Informationen sowie FAQ zu dem Instrument finden Sie bereits auf der Internetseite des BAFA.

Im Folgenden die wesentlichen Elemente des Industriestrompreises:

  • Beihilfeberechtigt sind die Unternehmen für Produktionsstätten („Abnahmestellen“), die dem Anhang I Teilliste 1 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (sog. KUEBLL-Liste; S. 84-86) zugeordnet werden. Die 91 (Teil-)Sektoren umfassen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrien in Deutschland (inklusive KMU). Unter Berücksichtigung der ausgeweiteten Strompreiskompensation profitieren insbesondere Unternehmen nachfolgender Branchen von dem Industriestrompreis:
    • Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren,
    • Teile der Herstellung von chemischen Erzeugnissen (bspw. Industriegase),
    • Teile der Glas- und Keramikherstellung,
    • Teile der Metallerzeugung, wie die Herstellung von Schmiede- und Stanzteilen sowie Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
    • Teile der Nahrungsmittelindustrie,
    • die Herstellung von Zement,
    • die Halbleiterfertigung,
    • Teile der Papierherstellung,
    • Teile des Maschinenbaus,
    • Teile der Gewinnung von Steinen und Erden.
  • Aus dem Bereich der Holz- und Papierindustrie sind folgende NACE-Codes aufgeführt:
    • 1610 – Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke
    • 1621 – Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
    • 1622 – Herstellung von Parketttafeln
    • 1629 – Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)
    • 1711 – Herstellung von Holz- und Zellstoff
    • 1712 – Herstellung von Papier, Karton und Pappe
    • 1722 – Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe
  • Weitere (Teil-)Sektoren können – nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission – ebenfalls den Industriestrompreis erhalten, sofern die beihilferechtlichen Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind und gegenüber der Europäische Kommission nachgewiesen werden. Diese sollen nach regierungsinterner Prüfung zur Genehmigung an die Europäische Kommission gesendet werden, die über die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Sektoren allein entscheidungsbefugt ist.
  • Die maximale Entlastung liegt bei 50% des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis). Referenz hierfür ist der 1-Jahres-Future. Die Preisuntergrenze liegt bei 5 ct/kWh.
  • 50 % des Stromverbrauchs der Produktionsstätte sind beihilfefähig. Die Erzeugungsquelle und die Art des Bezugs sind nicht maßgeblich; es sind sowohl Eigenerzeugung als auch Fremdbezug anrechenbar.
    • Auch indirekte Stromverbräuche (etwa Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft) in Industrie- bzw. Chemieparks werden entlastet.
  • 50 % der Beihilfesumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen (sog. Gegenleistungen) investiert werden. Die Richtlinie sieht hierbei eine breite und technologieoffene Ausgestaltung der zulässigen Investitionsmöglichkeiten vor, die es auch KMU ermöglicht, wirtschaftliche Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen können auch von Dritten durchgeführt und umgesetzt werden.
    • Anerkennungsfähig sind bspw. Investitionen in den Ausbau erneuerbarer Energien (etwa PV-Anlagen), in die Verbesserung der Energieeffizienz (etwa Modernisierung bestehender Anlagen), in Flexibilitätsmaßnahmen (etwa Batteriespeicher oder Power-to-Heat-Anlagen) oder Infrastrukturmodernisierungen (etwa Ausbau interner Netzinfrastruktur). Auch Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA) sind berücksichtigungsfähig, soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen.
  • Der Beihilfebetrag wird um 10 % erhöht, wenn das Unternehmen nachweist, dass mindestens 80 % der zuvor genannten Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75% des gewährten Flexibilitäts-Bonus müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
  • Kombinierung mit der Strompreiskompensation: Unternehmen können für Stromverbräuche der beihilfeberechtigten Produktionsstätte, für die kein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, den Industriestrompreis erhalten. Eine Doppelförderung der gleichen Stromverbräuche mit der Strompreiskompensation ist derzeit ausgeschlossen.
  • Die Laufzeit des Instruments beträgt drei Abrechnungsjahre (2026 – 2028). Die Antragstellung erfolgt rückwirkend und startet erstmalig Anfang 2027 für das Gesamtjahr 2026.
  • Das Instrument wird zudem möglichst bürokratiearm für die Unternehmen ausgestaltet (Verzicht auf Verifizierungen bei den Gegenleistungen, Testate von Wirtschaftsprüfern erst ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh).
  • Beispiel für die Entlastung: Bei einem Referenzpreis von rd. 8,75 ct/kWh für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich (unter Beachtung der Preisuntergrenze von 5 ct/kWh) eine Entlastungshöhe von rd. 3,75 ct/kWh für 50 % des Stromverbrauchs (bei Erhalt des Flexibilitäts-Bonus beträgt die Entlastungshöhe 4,1 ct/kWh).

Bei Fragen rund um den Vollzug bzw. die Antragstellung können Sie sich direkt an das BAFA wenden (isp@bafa.bund.de). Hier empfiehlt es sich auch, regelmäßig die Internetseite des BAFA zu besuchen, um auch künftig auf dem aktuellen Stand rund um das Antragsverfahren zu bleiben.

Die Richtlinie für den Industriestrompreis ist hier abrufbar: Richtlinie_Industriestrompreis