TRGS 430 („Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“) aktualisiert: Was ändert sich für die Holzindustrie?
Mit der aktuellen Änderung der TRGS 430 („Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“), veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt 2025, Nr. 48 vom 19. Dezember 2025, werden die deutschen Arbeitsschutzregeln an neue EU-Vorgaben angepasst. Für holzverarbeitende Betriebe, etwa bei der Verwendung von PUR-Klebstoffen, Beschichtungen oder Dämmstoffen, sind vor allem deutlich verschärfte Arbeitsplatzgrenzwerte sowie neue Bewertungsmaßstäbe relevant.
Neuer zentraler Maßstab: TRIG statt Einzelstoffe
Kern der Neufassung ist die Einführung eines einheitlichen Arbeitsplatzgrenzwerts für Diisocyanate, gemessen als Summe aller reaktiven Isocyanat-Gruppen (TRIG). Damit wird nicht mehr ausschließlich auf einzelne Stoffe abgestellt, sondern auf die Gesamtbelastung durch Isocyanate am Arbeitsplatz.
Für die Praxis bedeutet das: Auch komplexe Gemische, Prepolymere und Stoffe ohne eigenen Grenzwert werden künftig systematisch erfasst. Die TRGS schafft damit einen einheitlichen Bewertungsansatz für unterschiedliche Produktformulierungen.
Das zulässige Belastungsniveau wird insgesamt deutlich abgesenkt.
Neue Grenzwerte mit Übergangsfrist
Der neue Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Diisocyanate beträgt:
- 0,010 mg NCO/m3 bis 31.12.2028 (Übergangswert)
- 0,006 mg NCO/m3 ab 01.01.2029
Im Vergleich zu früheren einzelstoffbezogenen Grenzwerten stellt dies für viele Anwendungen eine spürbare Verschärfung dar. Für Kurzzeitexpositionen (15-Minuten-Wert) gilt jeweils ein Überschreitungsfaktor von 2, allerdings müssen Expositionsspitzen künftig deutlich strenger kontrolliert und begrenzt werden. Mit dieser Regelung setzt Deutschland den europäischen Grenzwert verbindlich um, gewährt den Betrieben jedoch eine abgeschwächte, mehrjährige Übergangsfrist zur Anpassung.
Expositionsleitwert (ELW) mit erweitertem Anwendungsbereich
Ergänzend zum AGW wird der Expositionsleitwert (ELW) gestärkt. Er entspricht in seiner Höhe dem Grenzwert für Diisocyanate, hat jedoch einen weiter gefassten Anwendungsbereich:
- Er gilt auch für Isocyanate ohne eigenen AGW.
- Die Bewertung erfolgt über die direkte Messung der NCO-Gruppen.
Für Betriebe bedeutet dies mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei wechselnden Produkten oder Lieferanten. Allerdings wird der verschärfte Grenzwert auf deutlich mehr Anwendungsfälle ausgeweitet, als dies bislang der Fall war.
Präzisierungen bei Messung und Bewertung
Die TRGS 430 konkretisiert, wie die Exposition zu bewerten ist:
- In einfachen Fällen (z.B. reine MDI-Systeme) genügt in der Regel die Messung der Diisocyanate mit Umrechnung auf TRIG.
- Bei Mischbelastungen sind Summenbewertungen vorgesehen.
- Stationäre Messungen an Bereichen mit erhöhter Konzentration können zur Bewertung von Kurzzeitspitzen herangezogen werden.
Damit soll die Gefährdungsbeurteilung praxisnäher und zugleich nachvollziehbarer ausgestaltet werden. In der Praxis bedeutet dies aber auch: Mehr Messaufwand, engere Bewertungsspielräume und höhere Anforderungen an die Dokumentation.
Überarbeitete Stofftabelle
Die Stofftabelle im Anhang der TRGS 430 wurde vollständig überarbeitet und an das TRIG-Konzept angepasst. Einzelne Diisocyanate werden nun nicht mehr isoliert betrachtet, sondern unter dem gemeinsamen Grenzwert zusammengeführt.
Details zu einzelnen Stoffen und Konzentrationen sind der Tabelle im Originaldokument zu entnehmen.
Fazit
Die Änderungen der TRGS 430 bedeuten einen klaren arbeitsschutzrechtlichen Paradigmenwechsel: Weg von differenzierten Einzelstoffgrenzwerten, hin zu einem einheitlichen, deutlich verschärften Summengrenzwert für Diisocyanate. Auch wenn die Änderungen mehr Systematik und Rechtssicherheit bringen, steigt der Mess- und Dokumentationsaufwand, insbesondere für kleinere und mittelständische Betriebe. Positiv ist die Übergangsfrist bis Ende 2028. Sie ist jedoch notwendig, um Betrieben realistisch Zeit zu geben, technische Maßnahmen, Prozesse und Gefährdungsbeurteilungen an das deutlich abgesenkte Grenzniveau anzupassen. Unternehmen sollten prüfen, ob Anpassungen vorzunehmen sind.
Wichtig: Schulungspflicht bei Arbeiten mit Isocyanaten
Unabhängig von der TRGS 430 gilt seit dem 24. August 2023 eine verpflichtende Schulungspflicht für alle Beschäftigten, die mit diisocyanathaltigen Produkten ab einem Gehalt von ≥ 0,1 % arbeiten. Diese Pflicht ergibt sich aus der EU-REACH-Beschränkung für Diisocyanate.
Das bedeutet:
- Tätigkeiten mit entsprechenden Produkten dürfen nur von geschultem Personal ausgeführt werden.
- Die Schulung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und mindestens alle fünf Jahre erneuert werden.
- Der Umfang der Schulung richtet sich nach Art und Intensität der Tätigkeit (Grund-, Aufbau- bzw. weiterführende Schulungen).
Die Schulungspflicht dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und ist zusätzlich zu den Anforderungen der TRGS 430 zu erfüllen.
