Klarstellung von DG ENV und DG GROW zur Anwendung der neuen Formaldehyd-Grenzwerte ab 2026
In Brüssel haben jüngste Diskussionen zur Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1464, der neuen EU-Regelung zu Formaldehyd und Formaldehydabspaltern, für Verunsicherung gesorgt. Die DG ENV und DG GROW haben dies nun offiziell geklärt.
Jede Bereitstellung auf dem Markt zählt als neues „Inverkehrbringen“
Die gemeinsame Antwort der beiden Generaldirektionen stellt klar:
Alle (Holz-)Produkte, die nach dem 6. August 2026 auf dem Markt bereitgestellt oder geliefert werden, müssen die neuen Emissionsgrenzwerte erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits zuvor importiert oder erstmals in Verkehr gebracht wurden.
Die EU-Kommission betont ausdrücklich:
- Die Definition des „Inverkehrbringens“ beschränkt sich nicht ausschließlich auf die erste Bereitstellung eines Produkts.
- Jede Form der Lieferung oder Bereitstellung, auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen, gilt rechtlich als neuesInverkehrbringen.
- Die neuen Grenzwerte gelten somit bei jeder weiteren Marktbereitstellung, außer das Produkt fällt unter eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Hersteller, Händler und Verarbeiter ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf:
- Lagerbestände, die nach dem 6. August 2026 erneut in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Emissionsanforderungen erfüllen.
- Importe, die vor dem Stichtag erfolgt sind, aber später weiterverkauft oder verarbeitet werden, unterliegen dennoch den neuen Regeln.
