Wer in seiner Unternehmenskommunikation mit Begriffen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „umweltschonend“ wirbt, muss ab dem 27. September 2026 neue rechtliche Anforderungen beachten. Die europäische EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, Richtlinie (EU) 2024/825) ist in Deutschland in Kraft getreten – umgesetzt durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der BIEF hat die wichtigsten Anforderungen für die Branche aufbereitet und stellt einen praxisorientierten Kurzleitfaden zur Verfügung.
Was ist die EmpCo – und warum ist sie jetzt relevant?
Die EmpCo-Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen. Sie verschärft die Anforderungen an sogenanntes „Greenwashing“ erheblich. Was bislang als gängige Marketingpraxis galt – allgemeine Hinweise auf die Nachhaltigkeit von Produkten oder Unternehmen – ist unter den neuen Regeln ohne ausreichenden Nachweis nicht mehr zulässig.
In Deutschland gilt die Neuregelung seit dem 19. Februar 2026 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Verbindlich angewendet werden muss sie ab dem 27. September 2026. Und dabei gilt: Es gibt keine allgemeine Übergangsregelung. Auch seit Jahren verwendete Logos, Siegel, Produktbezeichnungen oder Texte können betroffen sein, wenn sie nach dem Stichtag weiterhin eingesetzt werden.
Was zählt als Umweltaussage?
Der Begriff ist weiter gefasst als zunächst angenommen. Eine Umweltaussage kann jede freiwillige Aussage oder Darstellung sein, mit der vermittelt wird, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erfasst werden dabei nicht nur Texte oder Werbeslogans – auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken- und Firmennamen oder Produktbezeichnungen können als Umweltaussage gewertet werden. Selbst eine grüne Farbgebung kann im Zusammenspiel mit Naturmotiven oder Nachhaltigkeitsbegriffen den Eindruck eines besonderen Umweltvorteils erzeugen.
Welche Kommunikation ist betroffen?
Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich die kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Kommunikation fällt nicht unmittelbar unter die EmpCo-spezifischen Verbotstatbestände – allerdings gelten die allgemeinen Irreführungsregeln des UWG weiterhin auch im B2B-Bereich. Öffentlich zugängliche Unternehmenswebsites können dabei als an Verbraucher gerichtet angesehen werden, selbst wenn ein Unternehmen sich primär als B2B-Anbieter versteht.
Was konkret auf den Prüfstand muss
Vier Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit:
Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ sind künftig nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann – etwa durch das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel), den Blauen Engel oder gesetzliche Energieeffizienzklassen. Allgemeine Aussagen ohne solchen Nachweis sind nicht per se verboten – aber sie müssen im selben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Aus „Unsere Holzbauten sind nachhaltig“ wird dann beispielsweise: „In diesem Fertighaus sind 30 Tonnen Kohlenstoff gespeichert.“
Eigene Nachhaltigkeitssiegel und Umweltlogos stehen unter verschärften Anforderungen. Ein Siegel darf künftig nur noch verwendet werden, wenn es auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem beruht. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Zeichen ausdrücklich als „Siegel“ bezeichnet wird – auch grafisch hervorgehobene Elemente wie ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen in Verbindung mit Nachhaltigkeitsaussagen können betroffen sein.
Kompensationsbasierte Klimaaussagen sind besonders weitreichend reguliert. Produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“ oder „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ sind künftig unzulässig, wenn sie auf Kompensationsmaßnahmen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Nur Aussagen, die sich auf die tatsächlichen Auswirkungen eines Produkts über seinen Lebenszyklus beziehen, bleiben zulässig – müssen aber selbstverständlich zutreffend und nachweisbar sein.
Zukunftsversprechen zu Klimazielen werden ebenfalls strenger geregelt. Wer mit Aussagen wie „Bis 2030 sind wir klimaneutral“ wirbt, benötigt klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen – hinterlegt durch einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und einer regelmäßigen Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.
Was bei Verstößen droht
Die neuen Vorgaben werden über das UWG durchgesetzt. Verstöße können zu Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen führen – anspruchsberechtigt sind unter anderem Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzverbände. Darüber hinaus sind mehrere der neuen Tatbestände als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt: Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.
Pragmatisch vorgehen – nicht alles auf einmal
Der BIEF empfiehlt einen risikoorientierten Ansatz: Nicht vorsorglich sämtliche Umweltkommunikation entfernen, sondern systematisch prüfen und anpassen. Vorrangig sollten Aussagen betrachtet werden, die eine hohe Reichweite haben, unmittelbar für Produkte werben oder besonders pauschale Umweltversprechen enthalten.
Als einfache Leitfrage hilft dabei: Welchen Eindruck vermittelt unsere Aussage beim Verbraucher – und können wir genau diesen Eindruck belegen?
Hinzu kommt: Bei den konkreten Anwendungsfragen bestehen noch Auslegungsunsicherheiten, da es zu den neuen Tatbeständen noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Das bedeutet, dass nicht jede Grauzone sofort ein akutes Risiko darstellt – es bedeutet aber auch, dass eine frühzeitige Prüfung und Anpassung sinnvoll ist.
Der BIEF-Leitfaden: Orientierung für die Praxis
Der BIEF stellt den Unternehmen der Branche einen praxisorientierten Kurzleitfaden zur Verfügung, der die wesentlichen Anforderungen der EmpCo zusammenfasst und strukturierte Hilfestellung bietet. Enthalten sind eine 20-Punkte-Checkliste zur systematischen Prüfung der eigenen Kommunikation in vier Phasen sowie ein einsatzbereiter KI-Prompt, der dabei helfen kann, die eigene Website oder Marketingmaterialien auf potenzielle Problemstellen zu durchsuchen.
Der Leitfaden dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall. Für risikobehaftete oder reichweitenstarke Aussagen empfiehlt der BIEF, eine spezialisierte Kanzlei einzubeziehen.
